AGB Zusatzvereibarung für Software Dienstleistungen

Ing. Heinrich Strixner

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom

Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur

in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des

Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte

Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich

freibleibend.
2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

– Ausarbeitung von Organisationskonzepten

– Global- und Detailanalysen

– Erstellung von Individualprogrammen

– Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen

– Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte

– Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)

– Telefonische Beratung

– Programmwartung

– Erstellung von Programmträgern

– Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach

Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten

bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch

praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die

der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur

Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung

gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die

Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche

Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund

der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.

der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom

Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem

Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu

gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das

jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier

Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom

Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom

Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2.

angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den

Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die

gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software

jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten

Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem

Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.

Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der

Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach

Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen

unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber

mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages

gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der

Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der

Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die

Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die

Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines

Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der

Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,

vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers

angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber

zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen

erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber

gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den

vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. –

stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s,

Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten

usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen

Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,

Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung

usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen

Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden

Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach

tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber

gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten

als Arbeitszeit.
4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung

(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der

Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen

Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte

Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner

Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige

oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung

gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und

können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende

Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der

Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu

legen.
5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind

spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für

Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten

Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen

in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach

Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung

für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den

Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den

Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag

zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom

Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei

Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,

Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger

Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen

zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen

etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber

erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten

Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte

Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige

Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung

erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz

ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der

Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte

Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht

Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung

zu leisten ist.

6.2. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die

Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen

Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer

dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß

Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der

Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem

Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber

berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag

zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte

Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran

kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie

sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers

liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten

ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des

Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so

hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine

Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des

Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn

sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei

Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich

dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls

Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge

werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem

Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen

Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung

aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom

Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom

Auftragnehmer durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die

vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und

Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt

auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder

sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen

worden sind.

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder

Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter

Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung

ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben

sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den

Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen

sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte

nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den

Auftragnehmer.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender

Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.

Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für

leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,

Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer

ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede

Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der

Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während

der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.

Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten

Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des

Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam

werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die

Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu

finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13. Schlussbestimmungen

Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn diese vorher schriftlich eingereicht und bestätigt wurden.

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung

kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem

Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle

Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen

Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf

an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden

Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend

andere Bestimmungen vorsieht.

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